• Abberufung

    Mit einer Abberufung endet die Organstellung, auf die Eintragung in das Handelsregister kommt es dabei nicht an.

    Die Organstellung kann sich - muss sich aber nicht - ohne weiteres auf den Bestand des Anstellungsvertrages auswirken. Grundsätzlich sind diese beiden rechtlichen Ebenen nämlich von einander zu trennen.

    Ein Geschäftsführer kann - wenn nicht etwas anderes im Gesellschafts- oder Anstellungsvertrag geregelt ist - jederzeit, ein Vorstand nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer ist ggf. kurzfristig an einstweiligen Rechtsschutz zu denken, in Ausnahmefällen auch beim Vorstand der AG.

  • Abmahnung

    Es entspricht stä:ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass eine verhaltensbedingte Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung voraus gehen muss. Gegen eine Abmahnung kann - muss aber nicht unbedingt - sogleich vorgegangen werden. Welches Vorgehen zweckmäßig ist kommt auf die Umst&aiml;nde des Einzelfalls an.

    Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof (BGH) für Organsmitglieder, dass es hier vor einer Kündigung keiner Abmahnung bedarf.

    Seit der Schuldrechtsreform 2002 war umstritten, ob sich die Rechtsprechung des BGH noch aufrechterhalten lässt. Mit einem Urteil Ende 2007 hat der BGH trotz der Kritik an seiner Rechtsprechung an dieser festgehalten.

  • Amtsniederlegung

    Die Amtsniederlegung ist gesetzlich nicht geregelt, ihre grundsätzliche Zulässigkeit aber in ständiger Rechtsprechung anerkannt.
    Um im Falle einer geplanten Amtsniederlegung nicht mögliche Schadensersatzpflichten zu riskieren, sollte möglichst ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung zur Verfügung stehen und das Amt nicht „zur Unzeit“ niedergelegt werden.

    Die Frage nach der Amtsniederlegung stellt sich wegen der steigenden Haftungsrisiken erfahrungsgemäß in der wirtschaftlichen Krise des Unternehmens, also im Vorfeld einer möglichen Insolvenz. Gerade in diesem sensiblen Bereich ist neben der Hinzuziehung betriebswirtschaftlicher Beratung auch externer juristischer Rat dringend zu empfehlen.

    Von Bedeutung ist dabei auch, ob man der einzige Vorstand oder Geschäftsführer des Unternehmens ist oder nicht.

  • Aufhebungsvertrag

    Der Aufhebungsvertrag ist - trotz einer steigenden Anzahl auch gerichtlicher Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern - der nach wie vor bevorzugte Weg der Trennung.

    Hier ist die qualifizierte Beratung wegen der Vielzahl und Vielschichtigkeit der zu verhandelnden und möglichst optimal zu vereinbarenden Teilaspekte einer Trennung von besonderer Bedeutung. Die Beratung findet zu Beginn meist „im Hintergrund“ statt, um das Gesprächsklima nicht unnötig zu belasten. Erforderlichenfalls muss natürlich auch mit „offenem Visier“ gekämpft werden.

    Ist man inhaltlich mit den Verhandlungen „durch“, ist insbesondere noch auf ordnungsgemäße Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats über den Inhalt des Aufhebungsvertrages zu achten.

    Also: Kein Aufhebungsvertrag ohne anwaltliche Beratung !

  • Auslandseinsatz

    Nicht mehr nur große Konzerne schicken führende Mitarbeiter ins Ausland, sondern auch zunehmend mittelständische Unternehmen. Dabei stellt die sachgerechte Vorbereitung, vertragliche Implementierung und im Anschluss tatsächliche Umsetzung eines Auslandsaufenthalts sowohl für Unternehmen, als auch die betroffenen Mitarbeiter ein schwieries und komplexes rechtliches Thema dar. Dies liegt vor allem daran, dass hier in ganz besonderer Weise arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen ineinander greifen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist zunächst von ausschlaggebender Bedeutung, dass ein solcher Auslandseinsatz vom Arbeitnehmer auf der Basis des vorhandenen Arbeitsvertrages in aller Regel nicht verlangt werden kann, da das Weisungs- bzw. Direktionsrecht des Arbeitgebers meist nicht soweit geht. Vielmehr bedarf es einer einvernehmlichen, vertraglichen Regelung.

    In der Praxis kommen insbesondere 2 „Spielarten“ der Auslandsentsendung in Betracht, einmal der Abschluss eines Entsendungsvertrages als Ergänzung des bestehende und dann fortbestehenden Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber oder aber der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit der ausländischen Tochter oder Beteiligungsgesellschaft bei gleichzeitiger Vereinbarung des Ruhens des bisherigen Anstellungsvertrages.

    Im Hinblick auf die Besteuerung im Ausland tätiger Arbeitnehmer kommt es entscheidend darauf an, ob der betreffende Mitarbeiter seinen Wohnsitz während der Zeit seiner Auslandstätigkeit im Inland beibehält oder ins Ausland verlegt. Je nach Lage des Einzelfalles ist hier insbesondere der Bestand von Doppelbesteuerungsabkommen und deren Inhalt zu klären. Für Organe, also etwa Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder ausländischer Kapitalgesellschaften bestehen teilweise auch hier Sonderregelungen. Letztlich stellt es ein weiteres „weites Feld“ dar, wie sich eine Entsendung ins Ausland auf den Sozialversicherungsrechtlichen Status in Deutschland zunächst sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter und Geschäftsführer auswirkt. Auch hier besteht ein sehr kompliziertes Kollisionsrecht, nach welchem zu ermitteln ist, nach welcher Rechtsordnung sich eine solche Sozialversicherungspflicht richtet.

  • Berichtspflichten

    Berichtspflichten bestehen in jedem Fall für den Vorstand gegenüber dem Aufsichtsrat. Man unterscheidet hier Regelberichte, Sonderberichte, Anforderungsberichte, Vorlageberichte und Berichte über verbundene Unternehmen (§ 90 AktG). Ferner bestehen Berichtspflichten gegenüber der Hauptversammlung (§§ 176, 186, 293 a AktG). In der Praxis haben sich hier bestimmte Standards etabliert, was Umfang und Struktur jedenfalls der Regelberichte angeht.

    Dem GmbH-Geschäftsführer erlegt das GmbHG Berichtspflichten gegenüber der Gesellschafterversammlung nicht ausdrücklich auf. Diese können sich jedoch aus dessen Anstellungsvertrag oder entsprechenden Weisungen der Gesellschafterversammlung ergeben. Auch einzelnen Gesellschaftern steht grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zu, dessen Umfang in der Praxis öfter zu „Spannungen“ führt.

    Angestellten Führungskräften obliegen Berichtspflichten etwa an die Geschäftsführung, wenn dies ausdrücklich im Anstellungsvertrag geregelt oder im Wege des Direktionsrechts durch entsprechende Anweisung festgelegt worden ist.

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